Statuten

Art. 1
Unter dem Namen BERUVEBA, beitragsfreier Rundsendeverkehr Basel, besteht ein Verein von Briefmarkensammlern/Innen in der ganzen Schweiz.

Art. 2
Der Verein BERUVEBA bezweckt:

  1. Die Philatelie in allen Beziehungen zu fördern.
  2. Freundschaftliche Beziehungen zu ähnlichen Vereinigungen zu un-
  3. Seine Mitglieder über den Stand der Philatelie aufzuklären.
  4. Anfänger zu
  5. Durch Rundsendungen von guten Briefmarken den Mitgliedern zu
  6. Nachlässe aufzulösen und zu verwerten.


Art. 3
Mitglieder des Vereins können Personen beiderlei Geschlechts werden.
In der Folge ist lediglich die männliche Form aufgeführt. Sie beinhaltet aber immer auch die weibliche.

Art. 4
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird von diesem offiziell bestätigt.

Art. 5
Der Mitgliederbeitrag pro Jahr beträgt Fr. 1.–.
Neumitglieder entrichten eine einmalige Eintrittsgebühr, welche vom Vorstand festgesetzt wird.
Der Entnahmestempel bleibt Eigentum des Vereins.

Art. 6
Austritte sind schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Das austretende Mitglied ist verpflichtet, noch offene finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu regeln und den Entnahmestempel zurückzuge- ben.

Art.7
Der Vorstand ist ermächtigt, Mitglieder, die kein Interesse am Verein bekunden, oder denselben wissentlich schädigen oder ihren Pflichten nicht nachkommen, von der Mitgliederliste zu streichen. Pflichten im vorste- henden Sinne sind besonders die genaue Kontrolle der erhaltenen Sendungen, das fristgerechte Weiterleiten gemäss Weisungen und die prompte Bezahlung der Rechnungen.

Art. 8
Die Organe des BERUVEBA sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren


Art. 9
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. September bis zum 31. August.


Art. 10
Die Generalversammlung findet ordentlicher Weise einmal im Jahr statt und zwar unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen nach dem Jahresab-schluss im 4. Quartal.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Traktan-den.

Ausserordentliche Generalversammlungen finden auf Beschluss des Vor- standes statt oder wenn 10 % der Mitglieder dies verlangen.

Die Generalversammlung wählt den Präsidenten, den übrigen Vorstand (der sich selber konstituiert) und die Rechnungsrevisoren (2 Revisoren und 1 Ersatz). Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

Art. 11
Dem Vorstand gehören an:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Rundsendeleiter
  • Kassier
  • Aktuar
  • Eventuell Beisitzer

Der Vorstand kann durch eigenen Beschluss einzelne Funktionen miteinander verbinden. Ausnahme: Kassier und Rundsendeleiter dürfen nicht kumuliert werden!

Ein Vorstandsbeschluss benötigt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Art. 12
Der Vorstand hat die Kompetenz, Ausgaben im Einzelfall bis zu Fr. 5 000.- zu beschliessen.

Art. 13
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen und leitet die Vorstandssitzungen. Ist der Präsident verhindert, führt der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.

Art. 14
Den Rechnungsrevisoren obliegt die Pflicht, die Arbeit des Kassiers und des Rundsendeleiters zu überprüfen. Vom Ergebnis der Prüfung haben sie der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

Die Amtsdauer eines Kassenrevisors soll in der Regel 2 Jahre nicht über- schreiten. Danach muss er mindestens 1 Jahr in Ausstand treten.

Art. 15
Ein jährlicher Rechnungsüberschuss bis Fr. 4’000.- wird dem Vorstand als Entschädigung zugewiesen.

Übersteigt der jährliche Rechnungsüberschuss Fr. 4’000.- so ist der überschiessende Betrag dem Posten «Vermögen» zuzuweisen bis dieser Fr. 10’000.- erreicht hat, ansonsten ist er dem Konto «Geselliges» gutzuschreiben.

Können die Ausgaben «Geselliges» (z.B. Kosten der GV und des Vor- standessens) durch obigen Betrag nicht gedeckt werden, so dürfen diese Kosten dem Konto «Vermögen» belastet werden, sofern das Ver- mögen dadurch nicht unter Fr. 10’000.- fällt.

Die Generalversammlung kann für ein einzelnes Geschäftsjahr eine ab- weichende Bestimmung beschliessen.

Art. 16
Für nicht bezahlte Rundsendungsentnahmen oder sonstige finanzielle Einbussen ist nur das Vereinsvermögen haftbar. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen, wenn nicht Grobfahrlässig-keit oder Selbstverschulden nachgewiesen werden kann.

Art. 17
Die Preise der eingelieferten Marken sind deutlich netto in Schweizerfranken anzuschreiben. Auswahlhefte mit unsauberen, falschen, verfälschten oder reparierten Marken werden zurückgewiesen.

Nicht der Verein, sondern jeder Einlieferer haftet für falsche, verfälschte oder reparierte Marken oder falsch angeschriebene Ware in den Auswahlheften.

Art. 18
Bei Empfang einer Sendung ist diese möglichst rasch genau zu prüfen. Sollten sich leere Felder vorfinden, sind diese als solche zu bezeichnen, und es ist Kontakt mit dem Tabellenvorgänger aufzunehmen. Grundsätzlich haftet dieser für fehlende Marken.

Andere Unregelmässigkeiten sind dem Rundsendeleiter sofort zu melden. Rundsendungen sind spätestens am 5. Werktag nach Erhalt weiter zu geben. Entweder durch persönliche Weitergabe gegen Unterschrift oder per Post und zwar ausdrücklich „colis signature“. Nicht nur „Eingeschrieben“, weil die Sendung dann weniger hoch versichert ist.

Art. 19
Jeder Rundsendeteilnehmer ist für die ihm zugestellte bzw. übergebene Sendung haftbar bis zur Übergabe an den Tabellennächsten gegen Unterschrift oder per Post „colis signature“.

Beachtet der Absender diese Vorschrift nicht, wird er bei Verlust haftpflichtig.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schadenersatzkasse.

Art. 20
Die Entnahmen sind mit dem Vereinsstempel zu kennzeichnen.

Den Rundsendungen entnommene Briefmarken bleiben bis zu deren Bezahlung Eigentum des Einlieferers.

Bemerkungen in den Rundsendeheften sind zu unterlassen. Diese sind auf dem Zirkulationsbogen anzubringen.

Art. 21
Entnahmen sind innert 14 Tagen nach Rechnungstellung zu bezahlen, unabhängig davon, ob der Entnehmer eigene Hefte in Zirkulation hat oder nicht.

Art. 22
Mitglieder, die im Bewusstsein ihrer Zahlungsunfähigkeit Marken entnehmen, machen sich des Betrugs schuldig. Dies gilt auch für Vertauschung.

Solche Mitglieder werden sofort ausgeschlossen und können strafrechtlich verfolgt werden.

Art. 23
Dem Einlieferer werden belastet:

  1. Kommission der verkauften Marken
  2. Heftgebühr
  3. Versicherungsanteil
  4. Porto

Der Vorstand setzt die Ansätze für a, b und c fest.

Art.24
Nach beendeter Zirkulation erfolgt die Abrechnung mit dem Einlieferer.

Art.25
Der Vorstand ist befugt, für den Rundsendeverkehr nötigenfalls weitere ergänzende Vorschriften zu erlassen und entscheidet über alle hier nicht vorgesehenen Fälle.

Art. 26
Eine Statutenänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Art.27
Eine Vereinsauflösung kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden, sofern sich nicht mindestens 9 Mitglieder zur Weiterführung bereitfinden.

Das Vereinsvermögen wird im Verhältnis der Entnahmen während der letzten 5 Vereinsjahre auf die verbliebenen Mitglieder aufgeteilt.

Die Liquidation des vereinseigenen Markenbestandes wird durch den Vorstand vorgenommen.

Art. 28
Das Gesetz ist den Statuten übergeordnet und regelt alle hier nicht erwähnten Fälle.

Basel,   24. Oktober 2019

Präsident                                      Aktuar
R. Lièvre                                        M. Preis

Der Begriff „Marken“ umfasst auch Ganzsachen, Briefe und andere in den Rundsendungen angebotene Artikel.

Unter den Begriff „Markenheft“ fallen die eigentlichen Markenhefte, aber auch Sammelumschläge für Ganzsachen und Briefe und alle in den Rundsendungen angebotenen Artikel.